Rückverweise
Soweit die revisionswerbende Gemeinde die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem Vorbringen begründet, es bestehe keine Rechtsprechung des VwGH zur geforderten Rechtmäßigkeit von Flächenwidmungsplan-Änderungen, für die gemäß § 27 iVm § 82 Abs. 2 Slbg ROG 2009 "alte" REK "die Grundlage" zu sein hätten, ist dem zu entgegnen, dass nach der eindeutigen Rechtslage (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in solchen Fällen vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN) auf Grund des klaren Wortlautes des § 82 Abs. 2 Slbg ROG 2009 die (unter anderem) gemäß dem Slbg ROG 1998 erstellten Räumlichen Entwicklungskonzepte als Räumliche Entwicklungskonzepte im Sinn dieses Gesetzes gelten (und dementsprechend bei der Beurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß § 75 Abs. 1 Z 6 Slbg ROG 2009 zu berücksichtigen sind).