Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Qualifikation als (damals noch) Auftraggeber (nunmehr Verantwortlicher) maßgeblich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 21, mwN). Allein aus der Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde (dort des Bundesministers als oberste Sicherheitsbehörde) könne - auch in Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte - nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch die Entscheidungen über Datenverarbeitungen auf der nachgeordneten Ebene (dort der Landespolizeidirektion) selbst treffe (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn. 34).
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