Hinsichtlich der Definition des Art. 4 Z 7 DSGVO ist (abgesehen von einer abgeänderten Bezeichnung) gegenüber derjenigen der Vorgängerbestimmung des Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46/EG keine inhaltliche Änderung eingetreten. Somit kann für die Auslegung der aktuellen Bestimmung auch die Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängerbestimmung herangezogen werden.
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