Auch wenn die ersatzlose Behebung eines Bescheides eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich ausschließt (vgl. VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, Rn. 26, mwN), hat der VwGH doch anerkannt, dass die ersatzlose Behebung in Ausnahmefällen nicht die Beendigung des Verfahrens nach sich zieht (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; bzw. - noch zur Rechtslage des § 66 Abs. 4 AVG - VwGH 8.10.2010, 2005/04/0002).
Rückverweise