Nach dem klaren Wortlaut des § 63c Abs. 1 StbG 1985 ist nicht die Erschleichung (der Staatsbürgerschaft bzw. der Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden), sondern das wissentliche Tätigen falscher Angaben zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder zur Ausstellung von Bestätigungen oder Urkunden mit Erschleichungsvorsatz pönalisiert. Einer solcherart am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientierten Interpretation ist gegenüber den damit in Widerspruch stehenden - auf die Strafbarkeit der Erschleichung abstellenden - Materialien (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 59) der Vorzug zu geben (vgl. etwa VwGH 5.11.1999, 99/19/0171, 0172; 10.6.2002, 2001/17/0206).