Ist insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, führt auch eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Fremden iSd. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200).
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