Rückverweise
Der Ansicht des Revisionswerbers, die wahre Identität eines Fremden sei bei einer Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 "grundsätzlich nicht von wesentlicher Bedeutung", ist nicht beizupflichten. Ebenso wie im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 ist auch in Bezug auf nach dem AsylG 2005 zu erteilende Aufenthaltstitel festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden kann.