Rückverweise
Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1994, G 98/94, hat der VfGH das Wort "gesetzlich" in § 5 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben. Wie den Ausführungen des VfGH deutlich entnehmbar ist, führt der Entfall des Wortes "gesetzlich" nicht dazu, dass nunmehr sämtliche durch generelle Normen geregelten Ausbildungsverhältnisse als "anerkannte Lehrverhältnisse" iSd. § 5 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 anzusehen sind, sondern nur solche, die einer Ausbildung in gesetzlich geregelten Lehrberufen - insbesondere jenen im BAG 1969 - vergleichbar sind. Darunter fallen somit nur durch generelle Normen - zu denen insbesondere auch Kollektivverträge gehören (vgl. VfGH 3.10.1994, G 98/94) - als Ausbildung in einem Lehrberuf anerkannte Lehrverhältnisse (vgl. dazu auch VwGH 18.2.1999, 98/15/0101, mwN).