Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ob ein bestimmtes Beweismittel auch subjektiv tauglich, d.h. geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer konkreten, im Abgabenverfahren strittigen Tatsache darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. Das VwG darf daher ein (angebotenes oder den Akten, dem Verfahrensverlauf oder den Lebenserfahrungen naheliegendes) objektiv taugliches Beweismittel nicht mit Gründen ablehnen, die die Aussagefähigkeit (Beweiskraft) vorwegnehmen (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215).
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