Nach der Rechtsprechung des EuGH wird nicht nur jener Unternehmer "nachteilig sanktioniert", der von "Malversationen" des Geschäftspartners (positiv) gewusst hat. Geschützt wird vielmehr nur der gutgläubige Unternehmer, der alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Falls der betreffende Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers in Zusammenhang stand, und nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, ist der Steuerpflichtige nicht schutzwürdig (vgl. z.B. EuGH 20.6.2018, "Enteco Baltic", C-108/17, Rn. 94).
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