Rückverweise
Der Umstand, dass die belangte Behörde im Straferkenntnis eine unzutreffende Strafbestimmung gewählt hat, hat als solcher nicht zur Folge, dass das VwG das Strafverfahren einzustellen hat. Vielmehr ist das VwG diesfalls berechtigt und verpflichtet, seine rechtliche Qualifikation an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. VwGH 28.2.2001, 2000/03/0350).