Festzuhalten ist, dass als Beispiele für Aromastoffe etwa in den - vom EuGH im Zusammenhang mit der Richtlinie 2014/40/EU bereits zu Auslegungszwecken herangezogenen (vgl. EuGH 4.5.2016, C-547/14, Philip Morris Brands u.a.) und in den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 22/2016 (vgl. RV 1056 BlgNR 25. GP, 1) angeführten - Partiellen Leitlinien für die Umsetzung der Art. 9 und 10 der Framework Convention on Tobacco Control (FCTC) Benzaldehyd, Maltol, Menthol und Vanillin angeführt werden ("Examples of flavouring substances include benzaldehyde, maltol, menthol and vanillin"). Festzuhalten ist weiters, dass von der Revision weder in Frage gestellt wird, dass es einen Stoff gibt, der einen Geruch oder Geschmack nach Tabak verleiht (iSd § 1 Z 9d TNRSG also ein entsprechender "Aromastoff" ist), noch dass in dem in Rede stehenden Produkt ein solcher Stoff enthalten ist. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Ansicht des VwG, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Bezeichnung "Tabakaroma" um eine - für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG erlaubte - Angabe eines Aromastoffes im Sinn eines Zusatzstoffes, der Geschmack verleiht, von der Revision nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Dass der Zusatzstoff Geschmack verleiht, schließt die Annahme, es handle sich um einen Aromastoff, nicht aus. Im Gegenteil: es entspricht der Definition von "Aromastoff", dass dieser Geschmack und/oder Geruch (fallbezogen Tabakgeschmack und/oder Tabakgeruch) verleiht.
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