Ob es sich bei einer Angabe auf der Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern um ein gemäß § 5d Abs. 1 Z 2 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG unzulässiges Element oder Merkmal handelt, das einen sonstigen Nutzen des Produkts für die Lebensführung suggeriert, ist im jeweiligen Einzelfall ausgehend von den konkreten, den Tatvorwurf begründenden Umständen zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058).
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