Bei einem Aromastoff handelt es sich nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 9d TNRSG um einen Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht. Als Zusatzstoff wird gemäß § 1 Z 9c TNRSG ein Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis oder verwandtem Erzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird, definiert. Aromastoffe sind folglich - etwa einem Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis zugesetzte - Zusatzstoffe, die Geruch und/oder Geschmack verleihen. Ob es sich im Einzelfall bei einer Angabe auf der Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern um die entsprechend § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG zulässige Angabe eines Aromastoffes im Sinn des § 1 Z 9d TNRSG handelt, ist jeweils fallbezogen ausgehend von der den Tatvorwurf begründenden Angabe auf der Packung oder Außenverpackung zu beurteilen.
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