Hinsichtlich der Packung bzw. Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern normiert § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG, dass diese keine der in § 5d TNRSG genannten Elemente oder Merkmale enthalten dürfen, mit Ausnahme - und insofern abweichend von der Regelung betreffend Tabakerzeugnisse - "der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3". Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung dürfen daher auf (Außenver-)Packungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zwar nicht pauschal sämtliche in § 5d Abs. 1 Z 1 und Z 3 TNRSG aufgezählten Angaben aufscheinen. Jedoch sind - unbeschadet der aufzulistenden Stoffe nach § 10c Abs 1 Z 1 TNRSG - Informationen über den Nikotingehalt und Aromastoffe zulässig.
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