Rückverweise
Gemäß § 80 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2018 dürfen Eignungsnachweise (wie etwa über die technische Leistungsfähigkeit) nur soweit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignung müssen somit dem Auftragsgegenstand angemessen sein (VwGH 27.2.2019, Ra 2019/04/0019, Rn. 22). Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus den (bestandfesten) Ausschreibungsbedingungen.