Die Antragslegitimation setzt gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. VergRSG ein Interesse am Vertragsabschluss (Z 1) und einen durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandenen oder drohenden Schaden (Z 2) voraus. Beide Tatbestandselemente müssen kumulativ erfüllt sein. Die Antragslegitimation ist somit dann gegeben, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Insofern muss eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem geltend gemachten Schaden bestehen (vgl. VwGH 19.5.2020, Ra 2018/04/0164, Rn. 13, mwN).
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