Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des H P, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. Juni 2023, Zl. LVwG 414 2/2023 R15, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.Mit Bescheid vom 21. November 2022 stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) fest, dass beim Revisionswerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Holzbaugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ nicht vorlägen, und untersagte ihm die Gewerbeausübung.
2 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juni 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision unzulässig sei.
3 2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber am 10. November 1984 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer erfolgreich abgelegt habe. Im Jahr 2007 habe er an einem Vorbereitungskurs für die Befähigungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister sowie an einem Vorbereitungskurs für den kaufmännischen Teil der Baumeister und Zimmermeisterprüfung teilgenommen. Am 28. November 2016 habe er die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe erfolgreich bestanden.
Der Revisionswerber sei seit Jänner 2017 als Baumeister im GISA eingetragen. Im Zeitraum von 2015 bis 2020 habe er gemeinsam mit der F GmbH sieben Objekte errichtet. Von 2014 bis 2020 habe er bei elf Objekten Zimmermannsarbeiten ohne Mitwirkung von Fremdfirmen durchgeführt. Von Dezember 1993 bis Oktober 2008 sei der Revisionswerber bei der S AG für die Organisation, Durchführung, Aufsicht und Bauleitung für sämtliche Zimmermanns und Holzbautätigkeiten zuständig gewesen. In seinen Aufgabenbereich sei dabei auch die Bauaufsicht über Fremdfirmen gefallen, die Holzbautätigkeiten für die S AG durchgeführt hätten. Die S AG habe über keine Gewerbeberechtigung für Holzbaumeister Tätigkeiten verfügt.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich beim Gewerbe eines HolzbauMeisters gemäß § 94 Z 82 GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe handle. Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 werde für reglementierte Gewerbe durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die fachliche Befähigung nachgewiesen werde. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Zimmermeister (Zimmermeister VO) bestimme die für das Gewerbe der Zimmermeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, zu erbringenden Belege. Der Revisionswerber habe die dreijährige Lehre zum Zimmerer erfolgreich absolviert und erfülle damit das in § 1 Abs. 3 Z 3 Zimmermeister VO angeführte Ausbildungsniveau. Somit habe er nach dieser Bestimmung eine ununterbrochen dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachzuweisen. Für den Nachweis einer entsprechenden einschlägigen Tätigkeit komme es darauf an, dass der Revisionswerber durch seine mehrjährige Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Betrieb oder als selbständiger Baumeister jene Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt habe, die zur selbständigen Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich seien.
Bei dieser Beurteilung komme es auf den Berechtigungsumfang an, der für das ausgeübte Gewerbe vorgesehen sei. Holzbau Meister verfügten gegenüber Baumeistern über ein Vorbehaltsrecht für die Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Hauptbaustoff verwendet werde (§ 149 Abs. 1), und zur Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung von Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen seien (§ 149 Abs. 4). Ihnen komme die Berechtigung für die Übernahme von Gesamtaufträgen für Bauten zu, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen seien. Holzbau Meister dürften solche Bauten selbst dann planen und ausführen, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich sei. Aus der Umschreibung des Berechtigungsumfangs ergebe sich somit klar, dass Holzbau Meistern die Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung von Bauwerken, deren Hauptbaustoff Holz sei, vorbehalten sei. Die Ausführung von Bauwerken in Massivbauweise sei hingegen dem Baumeistergewerbe vorbehalten. Wegen dieses Vorbehalts könne bei einer Tätigkeit in einem Baumeisterbetrieb nicht davon ausgegangen werden, dassim Sinn des § 18 Abs. 3 GewO 1994 Erfahrungen und Kenntnisse vermittelt und gesammelt würden, die zur selbstständigen Ausübung des Holzbau Meister Gewerbes erforderlich seien.
Da der Revisionswerber während seiner Tätigkeit als selbständiger Baumeister keine Erfahrungen und Kenntnisse, die zur selbstständigen Ausübung des Holzbau Meistergewerbes erforderlich seien, erwerben habe können, sei die in der Zimmermeister VO vorgeschriebene Voraussetzung der fachlichen Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für das angemeldete Holzbaumeister Gewerbe, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, nicht erfüllt. Selbiges gelte für jene Tätigkeiten, die der Revisionswerber als Betriebsleiter der S AG ausgeübt habe. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Revisionswerber als Baumeister unter anderem auch mit Holz gearbeitet habe. Es ergebe sich nämlich eindeutig aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Berechtigungsumfang, dass Holz nur in untergeordnetem Ausmaß in Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von im Wesentlichen aus anderen Materialien bestehenden Bauwerken zum Einsatz kommen dürfe.
5 Der Revisionswerber weise die fachliche Qualifikation im Sinn der ZimmermeisterVO somit nicht auf. Wenn keiner der darin vorgezeichneten Wege in Betracht komme, könne die Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweise. Die vom Revisionswerber vorgelegten Nachweise hätten die von der GewO 1994 und der Zimmermeister VO geforderten fachlichen Tätigkeiten des Revisionswerbers nicht belegen können. Weitere Nachweise, die die individuelle Befähigung des Revisionswerbers indizierten, lägen nicht vor. Dem Argument, der Revisionswerber habe über mehrere Jahre im Rahmen seiner Tätigkeit bei der S AG sowie als selbständiger Baumeister verschiedene Holzbauten errichtet, sei entgegenzuhalten, dass die bloße Tätigkeit in einem Bereich für die fachliche Qualifikation alleine nicht ausschlaggebend sei. Die S AG hätte keine Gewerbeberechtigung für Holzbaugewerbe Meister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeit, innegehabt. Auch sei der Revisionswerber als selbständiger Baumeister zur Ausführung von Holzbautätigkeiten nur in untergeordnetem Ausmaß berechtigt gewesen. Der Revisionswerber habe durch diese Tätigkeiten daher keine ausreichende fachliche Qualifikation erlangen können.
6 Abschließend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen SF nicht Folge zu geben gewesen sei, weil es im vorliegenden Fall nicht auf die Einschätzung eines Zeugen, der mit dem Revisionswerber „immer wieder zusammengearbeitet“ habe, ankomme, sondern auf entsprechende Nachweise über durchgeführte Tätigkeiten.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 5.1.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vor, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei aktenwidrig. Das Verwaltungsgericht habe nämlich den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung festgestellt, zugleich aber das Vorliegen des erforderlichen Befähigungsnachweises verneint, obwohl ein positives Lehrabschlussprüfungszeugnis gemäß § 18 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 einen Nachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 darstelle.
12Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 der zuständige Bundesminister mit Verordnung festzulegen hat, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Die dafür in Betracht kommenden Belege werden in Abs. 2 leg. cit. aufgezählt. Dass schon mit der alleinigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe des Holzbau-Meisters als erfüllt anzusehen sind, normiert dieauf § 18 Abs. 1 GewO 1994 gestützte Zimmermeister VO nicht.
Insofern liegt auch die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor.
13 5.2. Darüber hinaus macht der Revisionswerber(erkennbar) sowohl in Bezug auf § 18 GewO 1994 als auch hinsichtlich § 19 GewO 1994 zusammengefasst geltend, es liege eine Mangelhaftigkeit der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts vor. Im gesamten Akt gebe es kein einziges Beweismittel, das objektiv eindeutig oder zumindest wahrscheinlich belege, über welche tatsächlichen Kenntnisse der Revisionswerber verfüge. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zu den tatsächlichen Tätigkeiten und den dadurch erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Revisionswerbers getroffen. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht mit den „Denkgesetzen der Logik“ in Einklang zu bringen.
14Soweit der Revisionswerber damit der Sache nach zunächst Feststellungsmängel im Zusammenhang mit seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
Es reicht daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel konkret darzulegen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2023/04/0063 0072, Rn. 19, mwN).
15 Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit der Ausbildung des Revisionswerbers, seinen Kenntnissen und seinen bisherigen Tätigkeiten näher auseinandergesetzt. Der Revisionswerber beanstandet zwar wiederholt diese Auseinandersetzung (insbesondere im Zusammenhang mit den von ihm errichteten Holzbauten), zeigt jedoch selbst nicht konkret auf, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen er dadurch erworben habe. Insoweit wird damit auch nicht dargelegt, auf Grund welcher Tatsachen das Verwaltungsgericht davon hätte ausgehen müssen, es liege eine einschlägige Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 3 ZimmermeisterVO bzw. eine „gleichwertige“ Tätigkeit im Sinn des § 19 GewO 1994 (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 3.9.2024, Ra 2024/04/0393, Rn. 12, mwN) vor.
Auch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt (vgl. zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 7.4.2025, Ro 2024/04/0030, Rn. 15, mwN).
16 Im Übrigen ist die Frage, ob die in § 1 Abs. 3 Z 3 Zimmermeister VO normierte Voraussetzung der „einschlägigen Tätigkeit“ vorliegt, fallbezogen zu beurteilen (vgl. im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der UnternehmensberatungVwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rn. 17). Eine solche fallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdekeine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 12.9.2024, Ra 2022/04/0060, Rn. 13, mwN).
Auch bei der Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die jeweils abhängig von den fallbezogenen Umständen zu beurteilen ist und aus diesem Grund in aller Regel in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. nochmals VwGH 3.9.2024, Ra 2024/04/0393, Rn. 11).
17 Vor dem Hintergrund dieses Prüfkalküls wird von der Revision nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Zusammenhang mit den Kenntnissen und Tätigkeiten des Revisionswerbers unvertretbar erfolgt wäre, zumal sich das Verwaltungsgericht des Näheren mit den Unterschieden der Gewerbe des Baumeisters bzw. des Holzbau Meisters auseinandergesetzt hat und diesen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird.
18 5.3. Soweit in der Revision schließlich vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag, den Zeugen SF einzuvernehmen, übergangen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 19.4.2024, Ra 2023/04/0054, Rn. 16, mwN).
19 Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutunin der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 5.6.2024, Ra 2023/09/0058, Rn. 17, mwN).
20 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Weder wird konkret aufgezeigt, welche (anderen oder zusätzlichen) Feststellungen vom Verwaltungsgericht auf Grund der Vernehmung von SF zu treffen gewesen wären, noch wird dargelegt, dass dem Verwaltungsgericht in der Annahme, im vorliegenden Fall komme es nicht auf die Einschätzung eines Zeugen, sondern auf entsprechende Nachweise über durchgeführte Tätigkeiten an, eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlaufen ist, zumal die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung als rechtliche Schlussfolgerung einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist (vgl. VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, Pkt. 5.3.2).
21 6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
22Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2025
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