Nach der zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH berechtigt nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das VwG zu einer auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützten Behebung und Zurückverweisung (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Das Unterbleiben von Erhebungen zu einem erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen kann dem BFA nicht vorgeworfen werden und kann - im Sinn der dargestellten Rechtsprechung - nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 führen (vgl. idS VwGH 7.5.2020, Ra 2019/19/0256; vgl. erneut VwGH Ra 2018/20/0314). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage, ob im Zulassungsverfahren Ermittlungsmängel vorliegen, die das BVwG zu einem Vorgehen nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 berechtigen, zu übertragen.
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