§ 58 Abs. 1 AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfolgen (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0077). Daraus ist abzuleiten, dass das BFA im Zulassungsverfahren nicht gehalten war, die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des BFA begründen, der das BVwG zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 berechtigen würde.
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