Das BVwG hat zwar festgestellt, dass der Revisionswerber der Volksgruppe der Rohingya angehört und wegen dieser Volksgruppenzugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer "unmittelbaren Bedrohung bzw. Belästigung durch staatliche Autoritäten" ausgesetzt wäre. Weiters hat es (in der rechtlichen Würdigung) festgehalten, dem Vorbringen des Revisionswerbers, in Bangladesch "aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Rohingyas einer - faktischen - Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung bzw. durch Ignoranz der inländischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt zu sein", könne unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte nicht entgegengetreten werden. Mit seiner Rechtsansicht, die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe sei für sich genommen noch kein Asylgrund, sondern es bedürfe einer individuellen Verfolgung, weshalb dem Revisionswerber nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, hat das BVwG jedoch die Leitlinien zur Prüfung der Asylrelevanz einer "Gruppenverfolgung" nicht richtig angewandt (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0109). Denn im Falle einer - vom BVwG offenbar angenommenen - Verfolgung der ganzen Volksgruppe der Rohingya hätte jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten, und würde für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe genügen.
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