Die Dienstbehörde ist nicht gehalten eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen. So ist der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012).
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