W295 2294134-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde der XXXX vertreten durch ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 11.04.2024, Zl XXXX betreffend die Genehmigung eines Ausnahmefalls vom verringerten Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß § 6a Abs. 1 und 4 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 29.01.2024 übermittelte XXXX dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (in Folge: belangte Behörde) den Antrag des XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) vom 16.01.2024 auf Genehmigung eines Ausnahmefalls von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs.
1.2. Mit Bescheid vom 11.04.2024, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen den Antrag ab.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.05.2024, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.
2.1. Mit Schreiben vom 21.06.2024 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei betreibt eine Apotheke an der Adresse XXXX .
Die Apotheke befindet sich in einem Haus mit einem Erdgeschoss und vier Stockwerken. Im Erdgeschoß des Gebäudes befinden sich das Verkaufslokal sowie Lagerräume, im ersten Stock weitere Lagerräume und ein Büro. Die Apotheke grenzt zur rechten und zur linken Seite an Stiegenhäuser an, durch die Wohnungen im selben Gebäude erschlossen werden.
Die beschwerdeführende Partei hat zusätzlich zu den bestehenden Geschäftsräumlichkeiten zwei Wohnungseigentumsobjekte im ersten Obergeschoß des Gebäudes erworben. Die beschwerdeführende Partei möchte die Erweiterungsflächen im ersten Obergeschoß in den Betrieb der Apotheke einbinden. Um Waren ohne Unterbrechung der Kühlkette in das erste Obergeschoß anliefern zu können, ist die Errichtung eines betriebsinternen Aufzugs geplant. Der dafür erforderliche Umbau des bestehenden Gebäudes kann aufgrund der baulichen Gegebenheiten (Lage der Stiegenhäuser) und der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Innenhofs und der Wohnungen in den höher gelegenen Geschoßen nur auf einer eng begrenzten Fläche erfolgen.
Bei dieser Situierung können die Anforderungen an die Abmessungen des Schachtkopfs aufgrund der Deckenhöhe im ersten Obergeschoß nicht erfüllt werden. Die Herstellung eines permanenten Schutzraums im Schachtkopf ist nicht möglich.
XXXX Dem Antrag waren folgende Einreichunterlagen beigelegt bzw. wurden im Ermittlungsverfahren nachgereicht:
• Gutachten der notifizierten Stelle XXXX über die Angemessenheit für den Ausnahmefall von verringertem Schutzraum jenseits der oberen Endstellung des Fahrkorbes ausgestellt von XXXX mit der Karteinummer XXXX vom 18.01.2024;
• Aufzugsplan mit der Plan Nr. XXXX vom 08.01.2024;
• Bauvorarbeitenplan mit der Plan Nr. XXXX vom 08.01.2024;
• Aufzugsplan mit der Plan Nr. XXXX vom 08.01.2024;
• Beschreibung der Aufzugsanlage mit der Anlagennummer XXXX vom 08.01.2024;
• Antrag an die XXXX auf Ausstellung eines Gutachtens über die Angemessenheit für den Ausnahmefall von verringertem Schutzraum vom 16.01.2024;
• Einreichplan (§ 62 Bauanzeige) des Planverfassers XXXX mit der Nummer XXXX vom 07.08.2023;
• Stellungnahme und ergänzende Unterlagen von XXXX vom 20.03.2023;
• nicht signierter Plan zu den Betriebsgrenzen vom 15.03.2023;
• nicht signierter Plan zur Erweiterung an der Hofseite vom 15.03.2023.
Das Gutachten der XXXX vom 18.01.2024 enthält eine als „Befund“ bezeichnete Sachverhaltsdarstellung und ein „Gutachten“. Das Gutachten lautet: „Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen hat ergeben, dass ein durch die technische/juristische Angemessenheit begründeter Ausnahmefall gemäß § 6a der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015 BGBl. II Nr. 280/2015 für die Herstellung eines verringerten Schutzraumes gegeben ist.“
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde und dem Behördenakt, sowie der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 24.09.2024 (OZ 4) und dem angefochtenen Bescheid. Die getroffenen Feststellungen wurden nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3.2. Maßgebliche Rechtslage:
Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015 lautet auszugsweise:
Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz)
§ 6a (1) Wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz geltend macht, hat sie/er von einer notifizierten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses der Marktüberwachungsbehörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind neue Personen- und Lastenaufzüge als Ersatz für Aufzüge in bestehenden Aufzugsschächten, sofern die Aufzugsschächte nicht geändert werden und am oberen und/oder unteren Ende des Schachtes keine Verlängerung der Fahrbahn um mehr als 0,25 m erfolgt.
(3) Anlage XIII enthält ein Verzeichnis der auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 dieser Verordnung notifizierten Stellen. Änderungen der Anlage XIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Anlage XV enthält die technischen Kriterien und notwendigen Gründe, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalles betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes relevant sind.
ANLAGE I
WESENTLICHE GESUNDHEITSSCHUTZ- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN
[…]
2. Risiko für Personen außerhalb des Fahrkorbs
2.1. Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor eine Person diesen Bereich betritt, muss ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.
2.2. Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird.
Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.
Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden, wobei der Marktüberwachungsbehörde die Entscheidung nach § 6a zu treffen hat.
2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.
Eine Verriegelungsvorrichtung muss bei normalem Betrieb verhindern, a) dass sich der Fahrkorb selbsttätig oder durch Stellteile gesteuert in Bewegung setzt, solange nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verriegelt sind; b) dass eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hiefür vorgesehenen Haltestelle befindet.
Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.
[…]
ANLAGE XV
Technische Kriterien und notwendige Gründe für das Vorliegen von Ausnahmefällen betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellung des Fahrkorbes gemäSS § 6a
1. Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) – Ausnahmefall
1.1.1 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim oberen Schutzraum im Sinne des § 6a ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe § 2, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.)
1.1.2 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim unteren Schutzraum im Sinne des § 6a ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe § 2, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.
2. Angemessenheit des Ausnahmefalles
Die Angemessenheit des Ausnahmefalls ist auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe zu stützen. Wirtschaftliche Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Die wesentlichen Begründungen und die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Tabellen A bis C. Weitere Begründungen sind zulässig, sie sind jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
3.3. Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko, in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden (ASV 2015 Anlage I Pkt. 2.2.).
Die technischen Kriterien und notwendige Gründe für das Vorliegen von Ausnahmefällen betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellung des Fahrkorbes sind in ASV 2015 Anlage XV geregelt (§ 6a Abs.4 ASV 2015): Von einem Ausnahmefall spricht man bei Vorliegen eines verringerten Freiraums oder einer verringerten Schutznische beim oberen oder unteren Schutzraum (ASV 2015 Anlage XV Pkt. 1). Die Angemessenheit eines Ausnahmefalls (begründeter Ausnahmefall) ist bei Vorliegen technischer, juristischer oder wirtschaftliche Gründe gegeben, die in den Tabellen A, B und C der Anlage XV Pkt. 2 näher geregelt sind. Tabelle A enthält eine Aufzählung der maßgeblichen technischen Gründe (linke Spalte) samt vorzulegender Unterlagen und Nachweise (rechte Spalte), Tabelle B regelt die juristischen, Tabelle C die wirtschaftlichen Gründe in entsprechender Weise. Wirtschaftliche Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Weitere Begründungen sind zulässig, sind jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls im Sinne der ASV 2015 Anlage XV obliegt der Marktüberwachungsbehörde (§ 6a Abs. 1 ASV 2015).
3.4. Im vorliegenden Fall bejahte die belangte Behörde – implizit – das Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäß ASV 2015 Anlage XV Pkt. 1, verneinte jedoch dessen Angemessenheit mangels Vorliegens technischer, juristischer oder wirtschaftlicher Gründe gemäß ASV 2015 Anlage XV Pkt. 2. Die antragsgemäße Begründung, wonach „sich über der Fahrbahn des Aufzugs nicht im Eigentum des Betreibers des Aufzugs stehende Wohn- oder Betriebseinheiten“ befinden, sei weder ein juristischer Grund iSd Tabelle B noch handle es sich dabei um eine „weitere Begründung“ gemäß ASV 2015 Anlage XV Pkt. 2, letzter Satz. Letztere erfordere einen Nachweis durch entsprechende Unterlagen unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, der nicht erbracht worden sei. Für eine Ausnahmebewilligung allein aus wirtschaftlichen Gründen bestehe keine rechtliche Grundlage.
3.5. Die dagegen erhobene Beschwerde bringt vor, dass die in den vorgelegten Unterlagen dargestellten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen und das Fehlen der Verfügungsbefugnis der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich jener Gebäudeteile, die für die Herstellung einer normgerechten Anlage erforderlich wären, einen Ausnahmefall begründen. Durch die projektierten Sicherheitsmaßnahmen werde dem Schutz von Arbeitnehmer:innen, die mit Arbeiten an dem Aufzug beschäftigt seien, in gleicher Weise wie bei Einhaltung sämtlicher Bestimmungen Verordnung Rechnung getragen. Zudem hätte die belangte Behörde amtswegig prüfen müssen, ob das Schutzziel der Bestimmung (Vermeidung des Risikos der Einquetschung), auch auf andere erreicht werden könnte. Außerdem bewirke „die Anwendung der ASV 2015“ einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der beschwerdeführenden Partei auf Erwerbsfreiheit.
3.6. Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Gründe begründen keine Angemessenheit des vorliegenden Ausnahmefalls gemäß ASV 2015 Anlage XV Pkt. 2.:
3.6.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Antrag vom 16.01.2024 (Antragsformular) die Rubriken „Technische Gründe, oberer Schutzraum“ und „Weitere/andere Gründe“ ausgewählt. Die Rubrik „Technische Gründe, oberer Schutzraum“ enthält den Vermerk „Geschossdecke des oberen Schachtabschlusses trennt Eigentumsgrenzen der Wohnung“. Die Rubrik „Weitere/andere Gründe“ enthält Ausführungen zum gesetzlichen Versorgungsauftrag der Antragstellerin als Apotheke und der Notwendigkeit von Lageräumen im ersten Stock, die wiederum einen Personenaufzug erforderlich machen würden. Zum Nachweis wurden diverse Planunterlagen und ein XXXX Gutachten vorgelegt, welches - ohne nähere Begründung - „die technische/juristischen Angemessenheit“ des vorliegenden Ausnahmefalls bestätigt.
3.6.2. ASV 2015 Anlage XV Pkt. 2 Tabelle A nennt als technische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der oberen Endstellung des Fahrkorbs über der Aufzugfahrbahn verlaufende Leitungen von Energieversorgern oder statische Gründe.
Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte fehlende Verfügungsgewalt betreffend jene Gebäudeteile, die für die Herstellung einer normgerechten Anlage erforderlich wären, stellt für sich genommen keinen technischen Grund dar. Dass ein Durchbrechen der Geschoßdecke auch aus technischer Sicht nicht möglich ist, wurde nicht vorgebracht.
3.6.3. Die vorgebrachte Begründung entspricht aber auch keinem juristischen Grund für die Angemessenheit eines Ausnahmefalls gemäß ASV 2015 Anlage XV Tabelle B. Als juristische Gründe für die Zwecke der ASV 2015 nennt Anlage XV Tabelle B demonstrativ die Rechtsgebiete „Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz, Baurecht, Wasserrecht“ sowie „Überbauungen von Flüssen, Straßen, Eisenbahnstrecken o.ä.“. Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der genannten Rechtsgebiete ergibt sich zweifellos, dass Gründe zivilrechtlicher Natur wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, keinen „juristischen“ Ausnahmefall iSd Anlage XV Pkt. 2 Tabelle B begründen. Daran vermag auch die rein hypothetische Argumentation der beschwerdeführenden Partei nichts zu ändern, wonach mit der „Auflassung einer Wohnung, die im vorliegenden Fall mit der Verlängerung des Aufzugsschachts einhergehen würde“ ohnehin auch öffentliche Interessen betroffen seien. Für verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Regelung sieht das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte.
3.6.4. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, die fehlende zivilrechtliche Verfügungsmöglichkeit über Räumlichkeiten wäre eine „weitere Begründung“ iSd ASV 2015 Anlage XV Pkt. 2 letzter Satz, und das vorgelegte XXXX Gutachten der entsprechende Nachweis dafür, übersieht sie Folgendes:
Die Zulässigkeit einer „weiteren Begründung“ iSd ASV 2015 Anlage XV Pkt. 2 letzter Satz setzt einen Nachweis durch Unterlagen „unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte“ voraus. Dies wären im vorliegenden Falle im Wesentlichen Bescheide oder behördliche Bestätigungen (vgl. rechte Spalte Tabelle A zum oberen Schutzraum sowie Tabelle B), statische Gutachten oder Pläne zum Verlauf von Energienetzleitungen (vgl. rechte Spalte Tabelle A zum oberen Schutzraum). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die beschwerdeführende Partei offenkundig keine derartigen Nachweise erbracht.
3.6.5. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel wegen Nichterteilung eines entsprechenden Verbesserungsauftrags rügt, genügt der Hinweis auf die Sanierungsmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 67, m.w.N.). Die beschwerdeführende Partei hatte im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit, weitere Nachweise und Unterlagen nachzureichen, dies jedoch unterlassen.
3.7. Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Genehmigung eines Ausnahmefalls von verringertem Schutzraum jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß § 6a Abs. 1 und 4 ASV 2015 iVm Anlage XV zu Recht versagt. Mangels Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles musste die belangte Behörde auch keine Ermittlungen betreffend andere geeignete Mittel iSd ASV 2015 Anlage I Pkt. 2.2. letzter Satz zur Erreichung des vorliegenden Schutzziels durchführen.
3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Beweisantrag:
Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Beweis dafür, dass die erforderliche Modernisierung des Betriebs und der internen Abläufe durch den angefochtenen Bescheid unterbunden werde.
Auf die Beweggründe der beschwerdeführenden Partei für die Beantragung der Ausnahmebewilligung gemäß § 6a ASV 2015 kommt es allerdings im vorliegenden Verfahren nicht an. Das genannte Beweisthema ist daher nicht geeignet, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen.
3.7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Einklang ist. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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