Schon die relative Unbescholtenheit, also die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, führt dazu, dass kein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 2 StGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VStG vorliegt. Der Umstand, dass der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt somit keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0097).
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