Nach Art. 6 Abs. 3 der EU-Visumpflichtverordnung können die Mitgliedstaaten für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 4 der genannten Verordnung vorsehen. Von dieser Ermächtigung wurde in Österreich insofern Gebrauch gemacht, als die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Drittstaatsangehörigen nach § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG grundsätzlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines für diese Beschäftigung gültigen Aufenthaltstitels erfordert. Selbst die Aufnahme einer bloß vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 4 Z 17 FrPolG 2005 setzt neben arbeitsmarktrechtlichen Bedingungen die vorherige Erteilung eines Visums voraus.
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