Gemäß § 30 Abs. 1 NAG 2005 darf sich ein Ehegatte, der ein gemeinsames Familienleben iSd. Art. 8 MRK nicht führt, für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen. Ein bloß formales Eheband reicht also nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen abzuleiten, es muss vielmehr eine durch ein Familienleben gekennzeichnete (echte) Ehe vorliegen (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128). Eine (echte) Ehe - wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung beizumessen ist. Eine Geschlechtsgemeinschaft ist gegenüber den sonstigen Merkmalen zwar von untergeordneter Bedeutung (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026), es bedarf aber diesbezüglicher Feststellungen.
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