In Bezug auf die Überprüfung eines Schubhaftbescheides ist es nur Aufgabe des VwG, diesen Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, es ist also zu klären, ob es zum Zeitpunkt der Anordnung aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung zu verhängen (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122).
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