Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter einem "tatsächlich entgangenen" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG 1975 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden (vgl. so bereits zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG 1975 idF BGBl. 336/1975 VwGH 14.3.1986, 85/17/0165; 20.10.1980, 1743/80; sowie aus der jüngeren Judikatur etwa VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124; VwGH 8.9.2009, 2007/17/0161). Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort "tatsächlich" völlig inhaltsleer, andererseits aber der Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GebAG 1975 weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmte pauschale Sätze vorgesehen sind (vgl. so bereits zur Regelung des § 18 Abs. 2 GebAG 1975 idF BGBl. 336/1975 VwGH 20.10.1980, 1743/80).
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