IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14.10.2024, Zl. 13 U 85/24w – G 4 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebAG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 04.09.2024 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Zeuge einvernommen. Mit Antrag vom 04.09.2024 machte er Reisekosten für die Reise mit dem eigenen PKW in einem Gesamtausmaß von 10 km in Höhe von EUR 4,20 (EUR 0,42/km), sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 300,00 Verdienstentgang, gesamt sohin Gebühren in Höhe von EUR 304,20, geltend.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2024, zugestellt am 17.10.2024, wurden die Gebühren des Beschwerdeführers mit EUR 4,80 bestimmt, beinhaltend Reisekosten für zwei Fahrscheine á EUR 2,40. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei an der Adresse XXXX Wien geladen worden, er habe für An- und Abfahrt die die U-Bahn nutzen können, weshalb die Kosten für das Massenbeförderungsmittel zu ersetzen waren. Verdienstentgang gebühre ihm nicht, weil er seit dem 01.06.2013 Alterspension beziehe.
3. Dagegen richtet sich die am 12.11.2024 zur Post gegebene Beschwerde, worin der BF vorbrachte zwar an der genannten Adresse geladen worden zu sein, dies heiße aber nicht, dass er an dieser Adresse ständig aufhältig sei, somit sei die Adresse p.a. nicht als Wohnsitz und die angeführten Gebühren nicht als gegeben anzunehmen. Er sei am Vortag aus dem Ausland angereist und habe je 84 km und je 4 Stunden Fahrtzeit aufgewendet, die wegen der nachhaltigen Abweisung nun zuzüglich verrechnet würden und er begehre ebenfalls zusätzlich zwei Mal 8 Stunden mit Stundensatz EUR 300,00. Ihm sei sowohl sein geltend gemachter Aufwand als auch der nunmehr zusätzliche Aufwand zuzuerkennen.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit dem 14.11.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 23.07.2024 für eine Verhandlung am 04.09.2024 in einer Rechtssache vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Zeuge geladen. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 08.06.2004 bis zum 30.06.2011 an der Adresse XXXX Wien gemeldet. Im Juli 2024 (im Zeitraum seiner Ladung) hatte der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse. Die Ladung vom 23.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse XXXX Wien zugestellt. Er gab dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien nicht bekannt, dass er nicht von der Ladungsadresse anreisen werde und nannte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht keine andere Wohnadressedresse.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz von Reisekosten in Höhe von EUR 4,20 Kilometergeld. Weiters beantragte er den Ersatz von EUR 300,00 Verdienstentgang. Im Gebührenbestimmungsantrag gab der Beschwerdeführer erneut die (Ladungs-) Adresse XXXX Wien an.
1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.06.2013 in Alterspension. Einen konkreten Vermögensnachteil, der ihm durch die Zeugeneinvernahme tatsächlich entstanden wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalt des Grundverfahrens 13 U 85/24w und einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer bestätigte darüber hinaus in seiner Beschwerde ausdrücklich, dass er an der festgestellten Adresse XXXX Wien geladen wurde. Es ergibt sich auch aus seinem Vorbringen, dass er dem Gericht tatsächlich nicht meldete, dass er von einer anderen Adresse anreisen würde, weil er lediglich angibt, man hätte anhand einer Meldeabfrage erkennen müssen, dass er sich nicht in Österreich aufhalte. Von welcher Adresse er angereist sein soll, ergibt sich tatsächlich selbst aus der Beschwerde nicht.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbestimmung der Zeugengebühr.
2.3. Dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2013 Alterspension bezieht, ermittelte die Behörde mittels Dienstgeberabfrage und wurde dies dem Beschwerdeführer im Bescheid vorgehalten. Dass der Beschwerdeführer einen konkreten Vermögensnachteil nicht nachweisen konnte, ergibt sich aus dem Akt und auch aus dessen Beschwerde und seinen weiteren Schriftsätzen, wo der Beschwerdeführer an keiner Stelle konkret bezeichnet, welche Tätigkeiten – die ihm Einkommen gebracht hätten – er durch die Zeugeneinvernahme nicht vornehmen konnte. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer darin lediglich Ausführungen zu seinem beruflichen Werdegang und seiner fachlichen Expertise vor.
3. Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist keine Senatsentscheidung gesetzlich vorgesehen und liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier ausreichend geklärt.
Zu A)Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1), sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem der Zeuge zureist, diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige steht dem Zeugen eine auf diesen Umstand gestützte höhere Gebühr nicht zu.Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können (§ 7 Abs. 1 GebAG).Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4). Der Beschwerdeführer wurde an der Adresse XXXX Wien geladen und gab dem Gericht nicht bekannt, dass er von einer anderen Adresse anreisen werde. Ein Ersatz der Reisekosten für eine angebliche Anreise aus dem Ausland war daher nicht möglich und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer selbst in seinem Zeugengebührenantrag vom 04.09.2024 gar nicht beantragt, sondern erstmals in seiner Beschwerde begehrt. Wie von der Behörde bereits ausgeführt, war die An- und Abreise zur und von der Ladungsadresse mit der U-Bahn möglich, weshalb die Kosten für die dafür benötigten Fahrscheine in Höhe von insgesamt EUR 4,80 zu ersetzen waren.Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in §17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächlichen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht extra entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen braucht, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Die Frage der Bescheinigung muss von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, können die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch der Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081). Der Beschwerdeführer unterließ es einen konkreten Vermögensnachteil überhaupt zu behaupten und es ist auch nicht zu erkennen, woraus dem Beschwerdeführer, der zur Zeit der Ladung bereits Alterspension bezog, ein solcher entstanden wäre. Der Beschwerdeführer behauptete auch nicht, in irgendeiner Form tatsächlich erwerbstätig zu sein, sondern vertritt lediglich der Ansicht, dass er aufgrund seiner fachlichen Expertise wie ein Sachverständiger zu bewerten sei. Dabei verkennt er aber, dass auch Sachverständige einen Vermögensnachteil zunächst einmal behaupten müssen, damit ihnen ein Verdienstentgang zugesprochen werden kann. Es war daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Behörde dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für die Zeitversäumnis zuerkannt hat und das darauf gestützte Mehrbegehren abwies. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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