Eine Privatzimmervermietung nach § 20 Abs. 2 lit. 1a NÖ ROG 2014 setzt neben dem Erfordernis des Vorliegens eines Hofverbandes voraus, dass die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung erfolgt, womit jedenfalls ein räumlicher Bezug zum Hausstand des Revisionswerbers erfüllt sein muss.
Rückverweise