Eine ausdrückliche Regelung darüber, wie in einem Fall zu verfahren ist, bei dem mit den Abbrucharbeiten vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 begonnen wurde, diese aber nach dem Inkrafttreten dieser Novelle noch andauerten, enthält die Novelle nicht. Sollte man auf Grund dessen zur Ansicht gelangen, dass sich dadurch Zweifel ergäben, würde der Grundsatz der Baufreiheit zum Tragen kommen, nach dem sich bereits aus dem Eigentum an Grund und Boden ergibt, dass das Recht zum Bauen als im Zweifel nicht eingeschränkt zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.6.1979, 2705/78; 24.4.1990, 89/05/0044; 20.6.1995, 94/05/0172). Im Hinblick auf diesen Grundsatz scheidet es aus, dass im vorliegenden Fall ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 eine Baubewilligung für die Weiterführung der Baumaßnahmen erforderlich ist, deren Fehlen eine Baueinstellung rechtfertigen könnte.
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