Zwar trifft es zu, dass gemäß § 127 Abs. 8 lit. a und Abs. 8a Wr BauO die Bauführung nicht "weitergeführt" werden darf, wenn ein Bau ohne Baubewilligung ausgeführt wird. Dies kann aber nur dann gelten, wenn für den Bau überhaupt eine Baubewilligung erforderlich ist. § 127 Wr BauO regelt nämlich nicht, wofür eine Baubewilligung erforderlich ist. Dies normiert vielmehr § 60 Wr BauO.
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