Das VwG hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. nur etwa VwGH 23.2.2018, Ra 2017/03/0064; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes kommen wird und ist es in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0037; VwGH 12.9.2007, 2005/04/0115). Diese Verpflichtung, auf absehbare Änderungen Bedacht zu nehmen, gilt in besonderer Weise in einem Verfahren zur Festlegung der Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, verpflichtet doch § 5 Abs. 1 EisbKrV 2012 die Behörde bzw. gegebenenfalls das VwG ausdrücklich dazu, bei der Entscheidung u.a. "auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße" abzustellen.
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