Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt bzw. eine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht in der Weise, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" ist (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. diese "unter einem" zu ergehen hat (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setzt die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553; vgl. zur "umgekehrten" Konstellation VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, dem zufolge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig und die ersatzlose Behebung einer derartigen Rückkehrentscheidung durch das VwG als rechtskonform angesehen wurde).
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