L516 2290012-1/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUMBLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Braunau, vom 22.03.2024, ABB-Nr: 4423087, betreffend Nichtzulassung des XXXX, geb. XXXX, StA Kosovo, als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Ab2 VwGVG, § 13 Abs 7 AVG)
Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 wurde der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen. (OZ 37) Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf. (vgl VwGH 2011/21/0140, 2007/03/0040, 2006/10/0075, 2000/06/0173)
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit – nachträglich – dessen Rechtswidrigkeit. (VwGH Ra 2018/22/0086 RS10)
Der angefochtene Bescheid wird deshalb gemäß § 28 Ab2 VwGVG und § 13 Abs 7 AVG ersatzlos aufgehoben.
Zu B) Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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