Der Umstand, dass erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des § 25 NAG 2005 nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Nichts anderes kann gelten, wenn das VwG auf Grund einer Säumnisbeschwerde zuständig geworden ist. Dass die Behörde - gemessen an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG - gehalten gewesen wäre, nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen, berechtigt das VwG somit für sich genommen nicht, die Angelegenheit zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die Vorgabe des § 17 VwGVG 2014 ist § 25 NAG 2005 vielmehr auch vom VwG anzuwenden (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059).
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