Wenn das VwG das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abschließend annimmt, dann erscheint ausgehend von den diesfalls anstehenden Verfahrensschritten (die keine weiteren Feststellungen bzw. keine Lösung von weiteren Rechtsfragen im Niederlassungsverfahren erfordern) ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 aus verfahrensökonomischen Erwägungen nicht gerechtfertigt. Zudem erfordert die Erlassung eines Teilerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 die Setzung einer bestimmten Frist.
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