Gegenstandes des Verfahrens ist die Zurückweisung eines auf Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden gerichteten Antrages gemäß § 68 AVG iVm § 13 DVG 1984. Die vom VwG vermissten Ermittlungen betreffend die Frage der Gewährung von Karenzurlaub gemäß § 75c BDG 1979 sind nicht relevant. Es sind daher keine Ermittlungslücken ersichtlich, die im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren eine zurückverweisende Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten.
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