Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG umfasst auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen (vgl. VwGH 29.6.1993, 90/08/0196).
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