§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, soweit die Partei den Mangel nicht erkennbar bewusst herbeigeführt hat (vgl. VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036, mwN). Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG daher grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.
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