Rückverweise
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 6. Juli 2023, GZ.: D124.1233/23 (2023-0.499.517) beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §17 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In seiner an die belangte Behörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 4. Juni 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, ein Polizeibeamter habe am 2. November 2022 in seinem von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Strafakt eine EKIS-Abfrage zu seiner Person durchgeführt. Da es keine Eintragungen zu seiner Person gegeben habe, seien von diesem Polizeibeamten in weiterer Folge die Eintragungen von zwei fremden Personen in diesen Akt hochgeladen worden. Der Strafakt sei von mehreren Parteien einsehbar, darunter seiner Ex-Frau, mit der ca. sieben Zivilverfahren anhängig seien. Der Polizeibeamte hätte die Abfragen mangels Übereinstimmung mit seiner Person zu vernichten gehabt. Der Beschwerdeführer habe daher den Fall bei der Bezirkspolizei angezeigt, die Sache werde bagatellisiert bzw. von der Staatsanwaltschaft verharmlost. Der Schaden sei immer noch vorhanden. Die beantragte Löschung sei unterlassen worden. Er bestehe „auf eine Löschung dieser 2 Personen aus dem Akt XXXX “ sowie auf eine angemessene Strafe für den Polizeibeamten bzw. eine Entschädigung für seine Rufschädigung. Der Eingabe beigelegt war ein an die Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX gerichteter Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX und eine darin enthaltene EKIS-Abfrage des genannten Polizeibeamten.
Mit Mangelbehebungsauftrag vom 6. Juni 2023 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer wie folgt auf:
[…] Ihre am 4. Juni 2023 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde bzw. Ihr Antrag erweist sich als mangelhaft und bedarf der Verbesserung.
Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde:
1. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG);
[..]
2. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG);
Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung Sie konkret eine Feststellung begehren.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss.
3. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG);
Bitte machen Sie Angaben zum zeitlichen Ablauf, beispielweise wann sich eine behauptete Rechtsverletzung ereignet haben soll oder wann Sie entsprechende Anträge (Auskunft, Löschung, Widerspruch, Berichtigung etc.) gestellt haben.
4. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG);
[..]
Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.
Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen. […]
Dazu hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.
Daraufhin hat die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass in der Beschwerde ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs 2 Z 2, 5 und 6 DSG fehle. Außerdem seien der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners nicht angeschlossen gewesen (§ 24 Abs 3 DSG). Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrags die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Die Beschwerde sei daher gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Polizei XXXX nach dem Schreiben der belangten Behörde aufgefordert, die Löschung einzuleiten. Von Seiten der PI XXXX sei er darüber verständigt worden, dass dies bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden sei. Als Geschädigter werde man von den Behörden abgespeist und fallengelassen. Er gebe sich mit dem Bescheid nicht zufrieden und beeinspruche diesen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 31. März 2025, zugestellt (durch Hinterlegung) am 4. April 2025 (Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 7. April 2025), teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stütze, sowie sein diesbezügliches Begehren nicht konkret angeführt worden seien. Insofern erweise sich die Beschwerde im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG als mangelhaft. Der Beschwerdeführer wurde daher zur entsprechenden Verbesserung von Seiten des Gerichts aufgefordert, andernfalls wurde ihm mitgeteilt, dass die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.
Dazu hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht geäußert.
Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 9 VwGVG gibt allgemein vor, wie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich aufbereitet sein muss, damit sie überhaupt in Bearbeitung genommen werden kann (vgl. VwGH, 26.1.2012, 2010/07/0087 zu § 103 WRG 1959).
Insbesondere legt Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG fest, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren, zu enthalten hat.
Im konkreten Fall wurde die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Mängel bzw. mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner dagegen gerichteten Beschwerde vor, er sei mit diesem Bescheid nicht zufrieden und beeinspruche ihn. Sonstige Angaben dazu, insbesondere, weshalb er mit dieser Zurückweisung mangels Verbesserung nicht zufrieden sei, finden sich in seiner Beschwerde nicht.
Da die vorliegende Beschwerde insofern mangelhaft war, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503).
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegeben Frist nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.