Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Revisionswerber mit der Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht, dass ihm "für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die juristische Person" Verein M Ö "als Rechtsberater/Vertreter amtswegig zur Seite gestellt" werde. Diese Formulierung erweist sich insofern als missverständlich, als es eben dem Fremden überlassen bleibt, ob er im weiteren Verfahren vor dem BVwG durch einen Rechtsberater vertreten sein möchte. Diese nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung vermochte aber ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und dem Verein ohnedies nicht zu bewirken. Die Bestimmung des § 52 Abs. 1 BFA-VG 2014 - und damit auch die von der Behörde darauf gestützte Verfahrensanordnung - lässt sich nämlich nur so verstehen, dass es sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss (vgl. zu anderen - formlos - zu ergehenden Entscheidungen der Asylbehörde das E vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0123). Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist der Verfahrensanordnung nicht beizumessen.
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