Rückverweise
Mit § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 wird weder geregelt, wie ein Vertretungsverhältnis zwischen einem Fremden (bzw. Asylwerber) und einem Rechtsberater konkret zustande kommt, noch dass es einem Fremden (bzw. Asylwerber) verwehrt wäre, jemand anderen als einen Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bevollmächtigten. § 52 Abs. 2 dritter Satz BFA-VG 2014 enthält - ungeachtet dessen, dass ein im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 gestelltes Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen ist - (lediglich) die Anordnung, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden (bzw. des Asylwerbers) die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Insoweit steht es einem Rechtsberater (schon) von Gesetzes wegen - anders als einer sonstigen Person, der eine Verfahrenspartei (bloß) Vollmacht erteilt (vgl. zur Unterscheidung der Erteilung einer Vollmacht ohne Auftrag und der Bevollmächtigung mit Auftrag den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 2002, 1 Ob 28/02b, mwN) - nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage trifft die Prämisse des Revisionswerbers, es bestehe aufgrund § 52 Abs. 2 dritter Satz BFA-VG 2014 zwischen einem Fremden bzw. Asylwerber und dem Rechtsberater ein "Vertretungsverhältnis sui generis" nicht zu. Seiner Ansicht, die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Beurteilung, ob in Bezug auf das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes das Handeln eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen seien, seien daher im Fall der Vertretung durch einen Rechtsberater von vorherein nicht maßgeblich, ist daher der Boden entzogen und nicht beizupflichten.