Rückverweise
Wie der VfGH im E vom 9. März 2016, G 447/2015, ist auch der VwGH in seinem E vom 22. Februar 2017, Ra 2016/19/0229, hinsichtlich des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 von einer Unterscheidung in Beratung und Unterstützung einerseits und Vertretung andererseits ausgegangen. Erkennbar ging der VwGH bei dieser Beurteilung davon aus, dass es - wie allgemein in Fällen der Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter - für die Zurechenbarkeit des Handelns an die Prozesspartei einer die Vertretung deckenden Erklärung bedürfe.