Rückverweise
Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und dem Anwalt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen ist (Hinweis B vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071, mwN). Diese Rechtsprechung hat der VwGH - ohne dass eine Prüfung dahingehend geboten gewesen wäre, ob der letztlich konkrete Vertretungshandlungen setzende Rechtsanwalt selbst bevollmächtigt oder für die Gesellschaft nach außen vertretungsbefugt gewesen wäre - auch in jenen Fällen zur Anwendung gebracht, in denen die Vertretung nicht durch einen einzelnen Rechtsanwalt, sondern eine juristische Person oder Personengesellschaft, die durch Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte gegründet wurde (vgl. § 21c ff RAO, insbesondere § 21e RAO, wonach Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vollmacht erteilt werden kann), erfolgte (Hinweis B vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013, 0014, sowie die Beschlüsse vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/02/0222, und E vom 26. Februar 2016, Ro 2016/03/0001); ebenso auch auf die Fälle der Vertretung des Rechtsanwaltes durch einen Substituten (Hinweis Beschlüsse vom 15. Februar 2006, 2005/08/0215, und vom 14. Jänner 2003, 2002/01/0429).