Rückverweise
Die Tatsache, dass sich Minderjährige nach dem Verlassen ihres Heimatlandes längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten haben, ehe sie in das Bundesgebiet gelangt sind, spielt bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK nur insoweit eine Rolle, als durch diesen Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat die Bindungen zum Heimatland abgebrochen sein können. Es ändert aber nichts daran, dass es - neben den weiteren Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 - maßgeblich auf die Bindungen zum Heimatland ankommt (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014), die Art und Dauer des Aufenthaltes in Österreich (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014) und den Grad der Integration in Österreich (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014).