BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, GZ: I411 2197194-1/28E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 24.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er homosexuell sei.
Mit dem Bescheid vom 25.04.2018 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller im vollen Umfang Beschwerde.
Mit Schreiben vom 07.07.2022 beantragte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren durch seine Rechtsvertretung die Einvernahme von XXXX zum Beweis der Tatsache, dass er für längere Zeit in einer aufrechten Beziehung mit der Mutter des Kindes XXXX gewesen sei und er trotz fehlenden Vaterschaftsanerkenntnis der leibliche Vater der kleinen XXXX sei.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Geburtsurkunde von XXXX vorgelegt und ist als Mutter XXXX und als Vater XXXX eingetragen.
Nach Durchführung einer Verhandlung am 19.08.2022 wurde die gegen den Bescheid vom 25.04.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, GZ: I411 2197194-1/28E, als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer weder homo- noch bisexuell ist und der von ihm angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Tragende Gründe hierfür waren insbesondere widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, die geführte Beziehung mit einer griechischen Staatsangehörigen und die erst später vom Antragsteller im Verfahren aufgestellte Behauptung, er sei nicht homosexuell, sondern bisexuell.
Das unentschuldigte Fernbleiben von XXXX von der Verhandlung am 19.08.2022 war ebenfalls ein triftiger Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht die behauptete bisexuelle Orientierung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hielt.
Im Erkenntnis vom 26.09.2022 wurde weiters unter anderem festgehalten, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts mit XXXX , einer griechischen Staatsangehörigen, eine Beziehung geführt hat und sie sich vor etwa 8 Monaten getrennt haben. XXXX hat im September 2009 einen Staatsangehörigen von Nigeria namens XXXX geheiratet und die geschlossene Ehe ist nach wie vor aufrecht. Aus der Ehe sind insgesamt drei Kinder hervorgegangen. Der Beschwerdeführer ist nicht der Vater von XXXX .
2. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Antragsteller in Österreich und stellte am 13.10.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2023 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.06.2023, GZ: I407 2197194-2/5E, die gegen den Bescheid vom 20.04.2023 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.
3. Mit Schreiben vom 03.06.2024 stellte der Antragsteller in weiterer Folge den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26.09.2022 abgeschlossenen Verfahrens.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde das Ergebnis eines Vaterschaftstests von XXXX vom 22.05.2024 als Beilage angeschlossen.
Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 26.09.2022, wonach der Beschwerdeführer nicht der Vater von XXXX sei, unrichtig sei.
Im aktuellen Vaterschaftstest von XXXX werde die Vaterschaft des Antragstellers bezüglich XXXX mit 99,999725926 prozentiger Wahrscheinlichkeit als praktisch erwiesen attestiert.
Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.08.2022 mit seiner damaligen Lebensgefährtin – der Mutter von XXXX – in einem strittigen Verhältnis gewesen. Diese sei als Zeugin geladen gewesen, sei aber nicht zur Verhandlung erschienen, weil sie zu diesem Zeitpunkt im Streit mit dem Antragsteller gewesen sei und nicht in dessen Verfahren aussagen habe wollen. Das BVwG habe diesen Umstand als Indiz dafür angenommen, das Vorbringen des Antragstellers als unglaubwürdig zu werten. Es wäre die Aufgabe des BVwG gewesen, die geladene Zeugin trotz ihres Nichterscheinens zur Verhandlung zu dieser vorführen zu lassen, da ihre Aussagen im gegenständlichen Verfahren von großer Bedeutung gewesen wären.
Der Pflicht zur Ermittlung eines wahrheitsgemäßen Sachverhaltes werde nicht genüge getan, wenn das Nichterscheinen einer Zeugin – welches auf rein zwischenmenschlichen Problemen fußte – zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Antragstellers ausgelegt werde, anstatt diese vorführen zu lassen.
Das BVwG hätte insbesondere aber von sich aus einen Vaterschaftstest anordnen müssen. Dass dies unterlassen worden sei, habe zu der falschen Feststellung geführt, dass XXXX nicht die Tochter des Antragstellers sei. Auf Basis dieser falschen Feststellung habe das BVwG in weiterer Folge das schützenswerte Familienleben des Antragstellers mit seiner minderjährigen Tochter überhaupt nicht würdigen können, anderenfalls hätte es zumindest zu einer Verleihung eines Aufenthaltstitels kommen müssen, eine Rückkehrentscheidung hätte auf dieser Basis nicht getroffen werden dürfen.
Der Antragsteller und die Mutter der XXXX seien nunmehr wieder Lebensgefährten, weshalb es dem Antragsteller möglich gewesen sei, mit ihr den Vaterschaftstest im gemeinsamen Einverständnis in Auftrag zu geben. Zu einem früheren Zeitpunkt sei es dem Antragsteller aufgrund des strittigen Verhältnisses zur Mutter der XXXX nicht möglich gewesen, einen Vaterschaftstest in Auftrag geben zu lassen. Den Antragsteller treffe kein Verschulden daran, dass das Beweismittel nicht früher in das Verfahren eingeführt werden konnte, zumal es die Aufgabe des BVwG gewesen wäre, den Vaterschaftstest als notwendigen Ermittlungsschritt anordnen zu lassen.
Das nunmehrige Vorliegen des Vaterschaftstestes sei somit eine neue Tatsache bzw. Beweismittel im Sinne des § 32 VwGVG, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht habe werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme sei binnen der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG erfolgt, da der Vaterschaftstest mit 22.05.2024 datiert sei.
Dass diese Tatsache ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte, sei schon deshalb evident, weil es sich bei der Tochter um ein minderjähriges Kind handle, welches in Österreich aufenthaltsberechtigt sei und der Antragsteller ein schützenswertes Privatleben in Verbindung mit seinem Kind habe, welches aber nicht gewürdigt werden habe können, aber jedenfalls zur Verleihung eines Aufenthaltstitels hätte führen müssen.
4. Mit Schreiben vom 06.03.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens bekanntzugeben, ob ein rechtswirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt und ob von einem österreichischen ordentlichen Gericht festgestellt wurde, dass XXXX nicht vom Ehemann ( XXXX ) ihrer Mutter abstammt.
Für den Fall, dass noch keine Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter getroffen worden ist, wurde der Antragsteller um Auskunft gebeten, ob ein Antrag auf Feststellung, dass XXXX nicht vom Ehemann ihrer Mutter abstammt, gestellt worden ist.
Am 21.03.2025 erstattete der Antragsteller eine Stellungnahme, in welcher er angab, ein Vaterschaftsanerkenntnis seitens eines ordentlichen Gerichtes läge derzeit noch nicht vor, allerdings sei beim Bezirksgericht XXXX ein entsprechender Antrag am 21.03.2025 gestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Antragsteller:
Der volljährige Antragsteller ist Staatsangehöriger von Gambia. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo bzw. Mandinka an. Seine Identität steht nicht fest.
Am 24.07.2015 stellte er im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er sei homosexuell.
Mit dem Bescheid vom 25.04.2018 wies das Bundesamt den ersten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ab und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde.
Mit Schreiben vom 07.07.2022 beantragte der Antragsteller im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2018 durch seine Rechtsvertretung die Einvernahme von XXXX zum Beweis der Tatsache, dass er für längere Zeit in einer aufrechten Beziehung mit der Mutter des Kindes XXXX gewesen sei und er trotz fehlenden Vaterschaftsanerkenntnis der leibliche Vater der kleinen XXXX sei.
Nach Durchführung einer Verhandlung am 19.08.2022 ist die gegen den Bescheid vom 25.04.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, GZ: I411 2197194-1/28E, als unbegründet abgewiesen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom 26.09.2022 fest, dass der Antragsteller weder homo- noch bisexuell ist und ging davon aus, dass der von ihm angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Tragende Gründe hierfür waren insbesondere widersprüchliche Angaben des Antragstellers im Asylverfahren, die geführte Beziehung mit einer griechischen Staatsangehörigen und die erst später vom Antragsteller im Verfahren aufgestellte Behauptung, er sei nicht homosexuell, sondern bisexuell.
Das unentschuldigte Fernbleiben von XXXX von der Verhandlung am 19.08.2022 war ebenfalls ein triftiger Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht die behauptete bisexuelle Orientierung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hielt.
Im Erkenntnis vom 26.09.2022 wurde unter anderem auch festgestellt, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts mit der griechischen Staatsangehörigen XXXX eine Beziehung geführt hat und nicht der Vater von XXXX , der Tochter von XXXX , ist.
Die im Erkenntnis vom 26.09.2022 getroffene Feststellung, wonach der Antragsteller nicht der Vater von XXXX ist, gründete sich auf die damals aufrechte Ehe zwischen XXXX und XXXX sowie auf die vom Antragsteller im Asylverfahren in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde von XXXX , in welcher er nicht als Vater eingetragen ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, GZ: I411 2197194-1/28E, und aus den Unterlagen über das geführte Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 24.07.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme:
3.1.1. Rechtslage
§ 32 VwGVG lautet:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Der verfahrensgegenständliche Antrag des Antragstellers zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund eines neuen Beweismittels über die (behauptete) Abstammung eines Kindes vom Antragsteller wiederaufzunehmen. Der vorgelegte Vaterschaftstest soll die Abstammung von XXXX vom Antragsteller beweisen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089). Gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159).
Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das E vom 24. August 2004, 2003/01/0431, mwH; die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene hg. Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar).
Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme und der vorgelegte Vaterschaftstest nicht die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, GZ: I411 2197194-1/28E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Soweit der Antragsteller im Antrag auf Wiederaufnahme vorbringt, der (leibliche) Vater von XXXX zu sein, bezieht er sich auf einen Umstand, den er bereits im Verfahren über seinen am 24.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat.
Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, begründen jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH 11.01.2024, Ra 2023/09/0147, 14.09.1994, 92/12/0043). Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/09/0008, mwN).
Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031).
Dementsprechend legt der Antragsteller mit seinem Vorbringen bzw. mit den behaupteten Verfahrensmängeln, wonach es die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts gewesen wäre, die geladene Zeugin trotz ihres Nichterscheinens zur Verhandlung vorführen zu lassen, und wonach das Bundesverwaltungsgericht von sich aus einen Vaterschaftstest hätte anordnen müssen, ebenfalls keine Gründe für eine Wiederaufnahme dar.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 VwGVG nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Die im konkreten Fall zu lösende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG vorliegt, war rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom vertretenen Antragsteller zudem nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art 6 EMRK (vgl etwa VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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