Rückverweise
Auch eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei (infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des VwG) gegenstandslos (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). Liegt ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht (mehr) vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.