Nach dem Ergehen der Entscheidung des VwG, deretwegen ein anderes Verfahren (vor dem VwG) ausgesetzt worden war, kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038). Ab diesem - vor Einbringung der Revision liegenden - Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Beschluss des VwG nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/21/0086). Das VwG ist auch keinesfalls an die in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses vertretene Rechtsansicht gebunden.
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