Das VwG hat nicht beachtet, dass als Rechtsfolge der Suspendierung eine Kürzung der Bezüge des Beamten eintrat. Das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren war im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und es stand demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG 1956 genannten Fälle (Z 1- 3) zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt. Damit hatte der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem vor dem VwG angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/09/0009).
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